GRENZWERT
Volksbegehren Österreich

Endlich faire THC-Grenzwerte im Straßenverkehr

Deine Stimme zählt! Für eine gerechte, wissenschaftlich fundierte Regelung.

8.574 Unterstützer:innen

Offizielle Eintragungsstatistik des Bundesministeriums für Inneres – Stand: 01.08.2026, 00:01 Uhr

Unterstützungen nach Bundesland

Wien
1.872
Oberösterreich
1.642
Niederösterreich
1.614
Steiermark
1.163
Tirol
711
Salzburg
534
Kärnten
430
Vorarlberg
378
Burgenland
230

Quelle: Amtliche Eintragungsstatistik des BMI zum Volksbegehren „THC-Grenzwert Anpassung". Der Zähler wird laufend aktualisiert – die hier gezeigte Zahl entspricht dem letzten geprüften Stand.

Willkommen beim
Volksbegehren

Dieses Volksbegehren strebt eine gerechtere, wissenschaftlich begründete Regelung für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr an. Eine Toleranzgrenze würde unverhältnismäßige Konsequenzen entschärfen und die Gleichbehandlung mit Alkoholkonsumenten sicherstellen.

0,5‰ Alkohol-Grenzwert existiert
0 THC-Toleranz aktuell
Justitia mit Waage: Alkohol und Cannabis gleichbehandeln

Konkrete Maßnahmen

Toleranzgrenze im Straßenverkehr

Einführung einer gesetzlichen Toleranzgrenze für THC im Straßenverkehr, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.

01

Führerschein­gesetzgebung

Änderung der Führerscheingesetzgebung, um den Führerscheinentzug an eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu knüpfen.

02

Umgang mit Cannabis

Aufklärungskampagnen zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis im Kontext des Straßenverkehrs.

03
"Gerechtigkeit verlangt, dass das Recht auf den Fakten basiert — nicht auf Vorurteilen."

Die Problemstellung

Unverhältnismäßige Konsequenzen

Bereits der bloße Nachweis von THC-Abbauprodukten im Blut – selbst wenn diese keinerlei akute Wirkung mehr entfalten – kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Ungleichbehandlung vs. Alkohol

Während bei Alkohol ein gesetzlich definierter Grenzwert gilt, wird Cannabiskonsum pauschal mit Fahruntauglichkeit gleichgesetzt – selbst wenn keine akute Beeinträchtigung vorliegt.

Wissenschaft ignoriert

THC bleibt – anders als Alkohol – deutlich länger im Körper nachweisbar, ohne dass noch eine Beeinträchtigung vorliegt. Die Nulltoleranz ignoriert diese wissenschaftliche Tatsache.

Die Fakten sprechen für sich

Offizielle Daten des Bundesministeriums für Inneres – angefragt im Rahmen unserer Informationsarbeit nach dem Auskunftspflichtgesetz

8.555
Anzeigen 2025 wegen Lenkens in suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand (2024: 8.227)
21.168
Vorläufige Führerscheinabnahmen 2025 (2024: 21.071)

Wichtiger Hinweis: Diese Zahlen erfassen laut BMI alle Suchtgift-Fälle gesamt – eine Aufschlüsselung, bei wie vielen davon konkret THC/Cannabis ursächlich war, wird nicht zentral erfasst. Genau das ist Teil des Problems, das wir aufzeigen: Es fehlt an differenzierter Datengrundlage für eine sachgerechte, substanzspezifische Regelung.

Anzeigen nach Bundesland (2025, gesamt Suchtgift)

Wien
2.341
Oberösterreich
1.582
Niederösterreich
1.510
Tirol
1.108
Steiermark
519
Kärnten
481
Vorarlberg
479
Salzburg
335
Burgenland
200

Quelle: Bundesministerium für Inneres, Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, GZ 2026-0.533.523 vom 23.06.2026, angefragt von der Volksbegehren-Initiative.

Straße in Österreich

Wir fordern klare
THC-Grenzwerte!

Wir fordern den Bundesgesetzgeber mit Nachdruck auf, eine gesetzlich definierte Toleranzgrenze für THC im Straßenverkehr zu schaffen. Eine solche Regelung ist längst überfällig, um Rechtssicherheit zu schaffen und eine gerechtere Behandlung von Cannabiskonsumenten zu gewährleisten.

Die aktuell geltende Nulltoleranz-Regelung ignoriert den Stand der Forschung und kriminalisiert Menschen, deren Fahrtüchtigkeit nachweislich nicht beeinträchtigt ist.

Faktenbasierte Herangehensweise
Risikobasierter Ansatz statt Repression
Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer

Unser Gesetzesvorschlag

Konkreter Entwurf einer Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO), angelehnt an die deutsche Regelung. Stand Juli 2026 weiterhin unverändert aktuell – ein gesetzlicher THC-Grenzwert wurde bislang nicht eingeführt.

§ 5 Abs. 1 StVO (Entwurf)

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder bei einem THC-Gehalt des Blutserums von 3,5 ng/ml oder darüber, oder bei einem THC-Gehalt des Blutserums von 1,0 ng/ml oder darüber für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als beeinträchtigt.

§ 99 Abs. 1 StVO (Entwurf)

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der THC-Gehalt seines Blutserums 3,5 ng/ml oder darüber beträgt (bzw. 1,0 ng/ml für Fahranfänger/unter 21), oder wer sich sonst in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.

Wichtige Klarstellungen

  • Allgemeiner Grenzwert 3,5 ng/ml THC – entspricht wissenschaftlich fundiert etwa 0,2 Promille Alkohol.
  • Strengerer Grenzwert von 1,0 ng/ml für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren.
  • Vor jeder Blutuntersuchung ist eine ärztliche Untersuchung auf akute Beeinträchtigung verpflichtend – der Grenzwert allein reicht nicht für eine Strafe.
  • Medizinische Cannabis-Nutzer:innen mit ärztlichem Attest sollen ausgenommen sein, wenn keine akute Beeinträchtigung vorliegt.

Vorgeschlagene Strafen

Überschreitung 3,5 ng/ml500 € + 1 Monat Fahrverbot
Mischkonsum (THC + Alkohol)ab 1.000 € + 1 Monat Fahrverbot
Überschreitung 1,0 ng/ml (Fahranfänger / unter 21)250 € + 1 Monat Fahrverbot

Hinweis: Dieser Entwurf ist ein zivilgesellschaftlicher Vorschlag im Rahmen des Volksbegehrens, kein offizieller Gesetzestext der Bundesregierung. Erstellt Juni 2025 – laut Recherche vom Juli 2026 weiterhin unverändert relevant, da bislang kein gesetzlicher THC-Grenzwert eingeführt wurde.

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